Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Die AGB der Firma Urban Gerätevermietung, Warngau, Inh. Helmut Urban, die dem Mieter bekannt sind, sind wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Dauer des Mietverhältnisses
a) Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem das Gerät zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt wird oder zwecks Zustellung an diesen die Betriebsstätte verlässt.
b) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen u. Zubehör auf dem Lagerplatz der UGV oder einem vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Werden Schäden oder unterlassene Warnungen nach Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der erforderlichen Reparatur oder Wartungsarbeiten, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden oder die unterlassenen Wartungen vom Mieter zu vertreten sind.
3. Berechnung des Mietzinses
a) Für die Berechnung der Miete wird eine Mietzeit von 24 Stunden und eine maximale Betriebsstundendauer von 8 Stunden zu Grunde gelegt.
b) Bei Überschreitung der maximalen Betriebsstundendauer fällt eine weiter volle Mietgebühr an. Die volle Mietgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die maximale Betriebsstundendauer nicht voll ausgenutzt worden ist.
c) Die Mindestmietzeit ist 1 Tagesmiete Beispiel: Abholung Montag 8.15 Uhr, Rückgabe Dienstag 8.00 Uhr =1 Tages miete Bei Überschreitung der Mietzeit wird je Std. 5,00 € berechnet. Bei einer Mietzeitüberschreitung von 3 Stunden wird zusätzlich eine Tagesmiete berechnet.
d) Die Preise verstehen sich ohne Betriebsstoffe, Liefer- u. Abholkosten werden nach Aufwand berechnet.
4. Zahlung der Mietpreise
a) Die Miete ist nach Ablauf der Mietzeit, spätestens nach Erhalt der Rechnung rein netto, zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher MwSt. zu zahlen.
b) Der Vermieter ist berechtigt jeweils nach 14 Tagen Mietdauer Zwischenabrechnungen zu erstellen.
c) Für den Fall, dass das gemietete Gerät erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen Ende des Mietvertrages und tatsächlicher Beendung der Mietzeit die jeweils mit der UGV geltenden Mietgebühren als vereinbart.
d) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter übergehender Wechsel, bzw. Scheck zu Protest, so ist die UGV berechtigt, das Gerät ohne Mahnung und Fristsetzung aufKosten des Mieter abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der UGV aus der Vereinbarung zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
e) Kommt der Mieter mit einer oder mehreren Mieten oder sonstigen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind vom Tag der Fälligkeit an bis zum Tage des Zahlungseinganges pro Monat Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Dispokreditzinssatzes zu zahlen.
f) Die UGV ist berechtigt ohne Angaben von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Depositzahlung bis zur Höhe des Neuwertes zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Depositzahlung kann mit Forderung der UGV aufgerechnet werden.
5. Hin- und Rücklieferung des Gerätes
a) Kosten für Hin- und Rückfahrt hat der Mieter zu tragen.
b) Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das Gerät zurück zu liefern.
c) Wird das Gerät verspätet zurückgesandt, kann ohne Mahnung u vom Mieter über die Mietgebühr hinaus Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
6. Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet:
a) das gemietete Gerät bestimmungs- u. fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
b) für sach- u. fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, durch UGV auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
7. Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Abs. 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen oder dass das Gerät bei der Rückgabe durch anderweitige Einflüsse in einem nicht betriebsbereiten Zustand ist, so stellt UGV den Umfang der Beschädigungen fest und teilt diese dem Mieter mit. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigung erforderlichen Instandsetzungsarbeiten trägt der Mieter.
8. Sonstige Pflichten des Mieters
a) Der Mieter darf das Gerät weder verleihen noch weiter vermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten, oder Rechte irgendeiner Art an dem Gerät einräumen.
b) Der Mieter ist verpflichtet UGV unverzüglich über etwaige auftretende Unregel- mäßigkeiten bei dem Betrieb des Gerätes zu unterrichten. Die Rückführung eines defekten Gerätes zu UGV erfolgt auf Kosten des Mieters.
c) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter vepflichtet UGV hiervon unver- züglich schriftlich (per Einschreiben) unter Beifügung des Pfändungsprotokolles zu benachrichtigen. Auf die gleicheWeise ist der Dritte von der Unzulässigkeit seines Handelns in Kenntnis zu setzen.
d) Den Angestellten und Beauftragten der UGV ist jederzeit Auskunft über den Standort der Geräte und Zutritt zu diesen zu gewähren.
e) Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu a, b, c, d, so ist er in jedem Fall verpflichtet die Kosten für eine Wiedererlangung der Geräte zu tragen und darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadensersatz in Höhe des Neupreises zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzansruches bleibt vorbehalten.
9. Kündigung
UGV ist zur fristlosen Kündigung berechtigt wenn
a) der Mieter mit der Zahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungs- verpflichtungen aus einem Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät.
b) der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren angestrebt ist.
c) sich aus Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste oder Ähnlichem), dass der Mieter den fälligen Verplichtungen nicht nachkommen kann.
d) der Mieter seine Vertragsverpflichtung verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt.
10. Verlust der Mietgegenstände
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Feuers, Verlustes und Diebstahl, Beschädigung oder des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden den Mieter nicht davon, die vereinbarte Miete zu zahlen und die sonstigen in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
b) Tritt eines der in a) genannten Ereignisse ein, so hat der Mieter UGV unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In einer der von UGV anzusetzenden, angemessenen Frist ist der Mieter verpflichtet, nach Wahl von UGV entweder
10.1 den Mietgegenstand auf seine Kosten durch UGV wieder in den vertragsgemäßen Zustand versetzen zu lassen oder
10.2 an UGV als Entschädigung sofort in einer Summe alle bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende und als Schadenersatz sofort in einer Summe den n Zeitwert der Geräte zu zahlen. UGV wird die wirtschaftlich angemessenen Alternative wählen.
11. Datenschutz
Auftragsbezogenen Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die UGV – Verkaufs- u. Servicemitarbeiter übermittelt, wozu der Besteller mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung gibt (entfällt bei juristischen Personen). Die vertrauliche Behandlung im Sinne des Datenschutzgesetzes ist gewährleistet.
12. Sonstige Bestimmungen
a) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.
b) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
c) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist unzulässig.
d) Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen sich ergebenden Streitigkeiten, gilt im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten nach unserer Wahl Miesbach oder der Sitz unseres Vertragspartners vereinbart. Erfüllungsort ist Miesbach.
e) Bei Heizgeräten und Gerüsten sowie bei dem Gebrauch von Gasgeräten und Gasflaschen, von Anhängern und Hebebühnen sind die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sowie Sonderbedingungen zu beachten.
f) Die Mietgeräte sind in gereinigtem Zustand zurück zu geben, ansonsten wird eine Reinigungsgebühr nach Zeitaufwand der Reinigung erhoben.
g) Für entstehende Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung der Mietgeräte entsteht, haftet die Firma UGV nicht.
h) Bei Unterbrechung durch Maschinenschaden besteht seitens des Mieters kein Regressanspruch.
i) Kindern unter 18 Jahren ist das Betreiben der Mietgeräte untersagt.